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Art. 21 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 21 AGSG – Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) 1Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gelten die Vorschriften über die Wählbarkeit und über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist es für die Wählbarkeit ausreichend, wenn die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers oder eines angrenzenden örtlichen Trägers haben; sie sollen aber immer nur jeweils einem Jugendhilfeausschuss angehören.

(2) 1Die beratenden Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die stimmberechtigten Mitglieder. 2Die beratenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers haben; Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss auf Grund ihres Amts angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter.