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Art. 216 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 216 EGStGB – Gesetze über das Schlachten von Tieren

  1. I.

    § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. II.

    § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245), erhält folgende Fassung:

    "§ 5

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

    2. 2.

      entgegen § 1 Abs. 2 einen Fisch schlachtet oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."