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Art. 215 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 215 EGStGB – Geflügelfleischhygienegesetz

Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 39 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 41 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.