Art. 214 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 214 EGBGB
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen wird nach den bisherigen Gesetzen beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.
(2) Das Gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden ist.