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Art. 212 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 212 EGStGB – Tierkörperbeseitigungsgesetz

§ 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält folgende Fassung:

"§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2 nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich beseitigt oder beseitigen lässt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für Menschen gewinnt,
  3. 3.
    eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unverzüglich erstattet oder
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkörperteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden."