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Art. 211 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 211 EGStGB – Gesetz betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen

§ 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerätschaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
  2. 2.
    einer Rechtsvorschrift nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    entgegen § 1 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen, Gerätschaften oder Anlagen nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
  4. 4.
    einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift zuwiderhandelt oder
  5. 5.
    einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 4 oder auf Grund einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden."