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Art. 20b BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IVa. Abschnitt – Tiergehege, Zoos

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 20b BayNatSchG – Zoos (1)

(1) Zoos haben unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen die in Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 (ABl EG L 94 S. 24) über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Zoo-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betreiberpflichten zu erfüllen.

(2) 1Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Anforderungen gewährleistet ist. 3Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) 1Werden Zoos im Widerspruch zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Anordnungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb angemessener Frist sicherstellen. 2Die Genehmigungsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(4) 1Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Abs. 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Erlass der Anordnung die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen und die Genehmigung insoweit zu widerrufen. 2In diesem Fall ist durch Anordnungen sicherzustellen, dass mit den betroffenen Tieren im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und Tierschutzrechts verfahren wird.

(5) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen wird durch die untere Naturschutzbehörde insbesondere durch regelmäßige Inspektionen überwacht.

(6) Die Vorschriften über das Auskunfts- und Zutrittsrecht gemäß § 50 BNatSchG gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).