Art. 20 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → II. – Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Art. 20 Verf
(1) 1Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 2Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
(2) 1Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. 2Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.