Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung
Art. 20 SpkG – Ergänzende Rechtsvorschriften
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern
- 1.Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung) zu erlassen und dabei insbesondere Bestimmungen über die Art, Form und Umfang der Beschaffung haftenden Eigenkapitals im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen - im Fall der Zulassung von Genussrechten und stillen Vermögenseinlagen nur nach Maßgabe der Satzung der Sparkasse und unter Ausschluss von Mitwirkungsrechten Dritter und von Ansprüchen am Liquidationsvermögen der Sparkasse -, die Zulässigkeit von Geschäftszweigen, die Anlage der Sparkassenbestände, die Verwendung der Betriebsüberschüsse, die Prüfung der Sparkassen und die Zusammenarbeit zwischen den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen zu treffen;
- 2.durch Rechtsverordnung Rahmensätze für die Vergütung und Versorgung der Mitglieder des Vorstands im Angestelltenverhältnis auf Zeit festzusetzen. Dabei sind die Größe der Sparkasse, der Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Geschäfte angemessen zu berücksichtigen.
(2) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch die Sparkassenordnung anderes bestimmt wird, sind die für die Gemeinden geltenden Vorschriften auf die Sparkassen entsprechend anzuwenden. Die Rechtsstellung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats entspricht der des berufsmäßigen Bürgermeisters. Die Rechtsstellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder; die Tätigkeit als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats gilt nicht als Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes.