Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 20 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 20 GVVG – Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie den Transit von lebenden Tieren, tierischen Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten. Sie erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

(2) Das Landesamt ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Eintagsküken, Bruteier, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs.

(3) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen.