Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 20 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 20 DRG – Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 692), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 Abs. 4 wird die Angabe »§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage erhält folgende Fassung:

    »Tabelle der Aufwandsentschädigung

    Größengruppe der GemeindeRahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich
    Einwohnerzahl Mindestbetrag EuroHöchstbetrag Euro
    nicht mehr als5007471.439
    mehr als500 bis 1.0001.3792.578
    mehr als1.000 bis 2.0001.8913.243".