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Art. 20 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BaySÜG – Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Dazu zählen:

  1. 1.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,

  2. 2.

    Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

  4. 4.

    Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

  5. 5.

    Nebentätigkeitsgenehmigungen,

  6. 6.

    sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.