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Art. 20 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayNatSchG – Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete
(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)

(1) 1Die Staatsregierung wählt die Natura 2000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Natura 2000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.