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Art. 20 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 2 – Koppelfischerei

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayFiG – Fischereiordnung

(1) 1Falls es im Interesse einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Kreisverwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden. 2Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. 3Bei der Berechnung der Mehrheit ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über die

  1. 1.

    Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;

  2. 2.

    Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;

  3. 3.

    zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;

  4. 4.

    zum Fang freigegebenen Fische;

  5. 5.

    Beschaffenheit der Fanggeräte;

  6. 6.

    Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;

  7. 7.

    Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;

  8. 8.

    Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.