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Art. 20 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayBG – Begriff und Einteilung der Laufbahnen, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende Laufbahnen (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) 1Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. 2Die Laufbahnvorschriften können unter Beachtung von § 13 Abs. 1 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(4) 1Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch, wenn er die Befähigung bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. 2Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde, bei Bewerbern, die die Befähigung bei einem nicht diesem Gesetz unterliegenden Dienstherrn erworben haben, im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).