Art. 20 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
Art. 20 AGSG – Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im Jugendamtsbezirk aus. 2Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.