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Art. 207 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 207 EGStGB – Tierzuchtgesetze

  1. I.

    § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch das Besamungsgesetz vom 8. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird bestraft" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Buchstabe a werden hinter der Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich und die Worte "des § 5" sowie vor dem Wort "männliches" die Worte "nicht gekörtes oder abgekörtes" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. 1.

        einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder

      2. 2.

        einer in einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2. bestimmten Nachweispflicht über die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Auskunftspflicht

      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.";

    4. d)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. II.

    Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der Tierzucht in Bayern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die künstliche Besamung von Tieren vom 25. April 1973 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 210), erhält folgende Fassung:

    "Artikel 19
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 ergangenen Anordnung es unterlässt, nicht gekörte oder abgekörte Tiere zu schlachten oder unfruchtbar zu machen,

    2. 2.

      dem Verbot des Artikels 17 (Hengstreiterei) zuwiderhandelt,

    3. 3.

      entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4 nicht gekörte männliche Tiere mit zuchtfähigen weiblichen Tieren gemeinsam weiden lässt oder auf Tummelplätze bringt,

    4. 4.

      als Halter angekörter männlicher Zuchttiere der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die Führung von Deckbüchern und über die Ausstellung von Deckscheinen zuwiderhandelt oder

    5. 5.

      als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft verweigert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."