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Art. 206 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 206 EGStGBPflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 23 Abs. 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 24 wird aufgehoben.