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Art. 202 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 202 EGStGB – Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens

Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs" durch die Worte "Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches" ersetzt.

  2. 2.

    Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 21

    Wer unbefugt an amtlich bezeichnetem Hopfen, solange er im Verkehr ist, Verschluss oder Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 22

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 bei der Kennzeichnung von Hopfen inländische Bezeichnungen zu anderen Zwecken als zur Kennzeichnung der örtlichen Herkunft des Hopfens verwendet,

    2. 2.

      entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt oder

    3. 3.

      entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechslungsfähigen Angaben versieht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über die Bezeichnung von Hopfen verstößt,

    2. 2.

      entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amtlicher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Vorschrift nicht in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet oder aufbereiten lässt,

    3. 3.

      entgegen § 13 deutschen Siegelhopfen nicht unter amtlicher Aufsicht und in einer amtlich zugelassenen Stelle mischt oder verpackt oder

    4. 4.

      der Pflicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, nicht nachkommt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 23

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden."