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Art. 200 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 200 EGStGB – Landpachtgesetz

§ 12 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343, 398), geändert durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Kommt der Verpächter der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht nicht nach, so kann auf Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht Zwangsgeld, auch wiederholt, festsetzen. Das Zwangsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von tausend Deutsche Mark nicht übersteigen.";

  2. b)

    in Absatz 3 werden die Worte "In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben Höhe verhängt werden," durch die Worte "In der gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu derselben Höhe festgesetzt werden," ersetzt.