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Art. 1a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 1a BayNatSchG – Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Art. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(2) 1Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). 2Weitere Grundsätze sind:

  1. 1.
    Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.
  2. 2.
    Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden. Alleen sind soweit möglich zu schützen und zu erhalten sowie in geeigneten Fällen herzustellen.
  3. 3.
    Die Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen sollen vernetzt werden. Sie sollen nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch zwischen verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen und deren Ausbreitung gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Geeignete Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
  4. 4.
    Die bayerischen Alpen mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume sind als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten.
  5. 5.
    Auwälder und Moore sind zu schützen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  6. 6.
    Die natürliche oder naturnahe Bodenvegetation in Talauen sowie die auentypischen Strukturen sind zu erhalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  7. 7.
    Eine naturschutzbezogene Bildungsarbeit ist als wichtige Voraussetzung für das Verständnis natürlicher Abläufe zu fördern.
  8. 8.
    Nachhaltige Landnutzungssysteme sind anzustreben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).