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Art. 1 ZahnErsFinAnpG
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZahnErsFinAnpG
Gliederungs-Nr.: 860-5/11
Normtyp: Gesetz

Art. 1 ZahnErsFinAnpG – Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7" durch die Wörter "Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf" und die Wörter "für die Fälle vorzusehen" durch die Wörter "in den Fällen" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss."

      3. cc)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          "Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag."

        2. bbb)

          In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Krankenkasse" ersetzt.

      4. dd)

        Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        "(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird."

    2. b)

      In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 aufgehoben.

    3. c)

      Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:

      1. "145.

        Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

        1.  

          "§ 241a
          Zusätzlicher Beitragssatz

        (1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

        (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.""

    4. d)

      Nummer 152a (§ 266) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 (§ 28d) wird aufgehoben.

  3. 2a.

    Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        § 39 wird wie folgt geändert:

        1. a)

          Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          1. aa)

            In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.

          2. bb)

            Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

            "Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."

        2. b)

          Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          1. aa)

            In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

          2. bb)

            Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

            "Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."

        3. c)

          Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

          "Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.""

    2. b)

      Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

        1. a)

          Nach der Angabe "(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" werden die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.

        2. b)

          Dem bisherigen Text wird folgender Satz angefügt:

          "Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.""

  4. 3.

    Artikel 37 (In-Kraft-Treten) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 8 werden die Angabe "die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59" durch die Angabe "der § 55" ersetzt und die Angaben "152a (§ 266)," sowie "und Artikel 5 Nr. 3 (§ 28d)" gestrichen.

    2. b)

      Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

      "(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft."

    3. c)

      In Absatz 9 werden die Angabe "Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257)," und die Angabe "und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)" gestrichen.