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Art. 1 VersWerkÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersWerkÄndG NRW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

Art. 1 VersWerkÄndG NRW – 5. Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 22 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen."

  2. 2.

    § 11 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

    Die Angabe "§§ 7 Abs. 2 und 12" wird durch die Angabe "§§ 7 Abs. 3 und 12" ersetzt.