Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung
Art. 1 SpkG – Errichtung von Sparkassen
(1) Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Unternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten.
(2) Die Errichtung und der Betrieb anderer Unternehmungen zur Annahme von Spareinlagen und Depositen oder zur Ausübung des Darlehnsgeschäfts sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen ist für Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände nach Absatz 1 über den Rahmen dieses Gesetzes hinaus nicht zulässig; für Unternehmungen, die hiermit nicht in Einklang stehen, sowie für Beteiligung an solchen Unternehmungen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) eine Übergangsregelung treffen. Der Betrieb öffentlicher Pfandleihanstalten durch Gemeinden bleibt hiervon unberührt.