Art. 1 POG
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Bayern
Art. 1 POG – Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3) Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).