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Art. 1 GerOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GerOrgG
Gliederungs-Nr.: 300-2-2-J
Normtyp: Gesetz

Art. 1 GerOrgG – Bayerisches Oberstes Landesgericht

1Es besteht ein Bayerisches Oberstes Landesgericht mit Sitz in München. 2Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Freistaates Bayern.