Art. 1 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Art. 1 EGStGB – Geltung des Allgemeinen Teils
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zulässt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.