Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 1 EGAO – Finanzverwaltungsgesetz
Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt;
- b)
in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten "(Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und die Worte "zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341)," eingefügt;
- c)
Absatz 2 wird gestrichen;
- d)
der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter";
- b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter."
- 4.
In § 13 Abs. 1 werden die Worte "§ 188 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 5.
§ 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund zu."
- 6.
§ 15 wird aufgehoben.
- 7.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;
- b)
- 8.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung; "Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer";
- b)
in Satz 1 werden hinter dem Wort "Umsatzsteuer" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeugsteuer" die Worte "und der Straßengüterverkehrsteuer" gestrichen.
- 9.
In § 19 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.
- 10.
In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.
- 11.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:";
- b)
in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;
- c)
in Nummer 6 werden die Worte "Die §§ 12 und 15 sind" durch die Worte "§ 12 ist" ersetzt.