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Art. 1 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 1 EGAO – Finanzverwaltungsgesetz

Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten "(Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und die Worte "zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341)," eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter."

  4. 4.

    In § 13 Abs. 1 werden die Worte "§ 188 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 der Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund zu."

  6. 6.

    § 15 wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes übertragen werden."

  8. 8.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung; "Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer";

    2. b)

      in Satz 1 werden hinter dem Wort "Umsatzsteuer" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeugsteuer" die Worte "und der Straßengüterverkehrsteuer" gestrichen.

  9. 9.

    In § 19 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.

  10. 10.

    In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.

  11. 11.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:";

    2. b)

      in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;

    3. c)

      in Nummer 6 werden die Worte "Die §§ 12 und 15 sind" durch die Worte "§ 12 ist" ersetzt.