Art. 1 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt I – Allgemeines
Art. 1 BayStatG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.
(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.