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Art. 1 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BaySchlG – Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme, der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)

      Überwuchses nach § 910 BGB,

    3. c)

      Hinüberfalls nach § 911 BGB,

    4. d)

      eines Grenzbaums nach § 923 BGB,

    5. e)

      der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.