Art. 1 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern
Erster Abschnitt – Allgemeines
Art. 1 BayLBG – Allgemeines
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.