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Art. 1 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFraktG
Gliederungs-Nr.: 1100-2-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayFraktG – Rechtsstellung der Fraktionen

(1) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag. Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.

(3) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.