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Art. 1 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

I. Teil – Eisenbahnen → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayESG – Anwendungsbereich

(1) Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die

  1. 1.

    als Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter oder Fahrzeughalter ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,

  2. 2.

    im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,

  3. 3.

    eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Der I. Teil gilt ferner für Zahnradbahnen.

(2) Der I. Teil gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Für Seilbahnen gilt der II. Teil.

(3) Für Schienenbahnen, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt der I. Teil nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.