Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 1 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Geschützte Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BauKaG – Geschützte Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt", "Innenarchitektin" und "Innenarchitekt" sowie "Landschaftsarchitektin" und "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

(3) Die Berufsbezeichnungen "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.