Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 1 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AufnG – Allgemeines

(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme, Unterbringung und landesinterne Verteilung von Ausländern, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes(AsylbLG) leistungsberechtigt sind.

(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU sowie des § 44 Abs. 2a des Asylgesetzes (AsylG) zu berücksichtigen.