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Art. 1 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AGVwGO – Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.

(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,

  2. 2.

    in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,

  3. 3.

    in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,

  4. 4.

    in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,

  5. 5.

    in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,

  6. 6.

    in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Zu Artikel 1: Geändert durch G vom 23. 6. 1993 (GVBl S. 408) und 22. 6. 2007 (GVBl S. 390).