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Art. 1 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Vorschriften für den Bereich des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AGSG – Auskunft

1Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.