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Art. 1 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AGFGO – Finanzgerichte
(Zu §§ 2, 3 FGO)

(1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.

(2) Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.