Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 1 1. JAPOÄndV
Erste Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Erste Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: 1. JAPOÄndV,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 1 1. JAPOÄndV

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 315-1-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche

      1. a)

        des Bürgerlichen Rechts,

      2. b)

        des Strafrechts,

      3. c)

        des Öffentlichen Rechts und

      4. d)

        des Europarechts

      einschließlich des Verfahrensrechts sowie".

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "Schwangeren Bewerberinnen gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

      2. bb)

        Folgende Sätze werden angefügt:

        "Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden."

    2. b)

      Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 Nr. 6 wird die Verweisung "§ 9 Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 7 wird angefügt:

      "(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag durch das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG bei dem Prüfungsamt zu stellen. Eine schriftliche Mitteilung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen."

  4. 4.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 5 wird die Zahl "50" durch die Zahl "40" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

    4. d)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

      Satz 3 wird gestrichen.

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

  5. 5.

    § 10 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 6 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend."

  6. 6.

    § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen."

  7. 7.

    In § 13 Abs. 2 werden die Worte "und die Urschrift des Zeugnisses über die erste staatliche Pflichtfachprüfung zurückgegeben" gestrichen.

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,

      2. bb)

        In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt,

      3. cc)

        Folgende Nummer 8 wird angefügt:

        1. "8.

          eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "bleiben jedoch im laufenden Aufnahmeverfahren Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch zum bevorstehenden Aufnahmetermin berücksichtigt werden."

    3. c)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt."

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "mit Ablauf des sechsten Monats" ersetzt.

  9. 9.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Unfallfürsorge" gestrichen.

    2. b)

      Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Über die Gewährung von Urlaub in anderen Fällen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts."

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Pflichtstation Verwaltung kann für zwei Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu vier Monate, die Wahlstation kann bis zu drei Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung kann bis zu drei Monate bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder bis zu vier Monate an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden."

  11. 11.

    § 20 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Es werden eingerichtet:

    1. 1.

      die Arbeitsgemeinschaften Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege

      von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

    2. 2.

      die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung

      von der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion,

    3. 3.

      die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung

      von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer,

    4. 4.

      die Arbeitsgemeinschaften - Wahlfach Zivilrecht -, - Wahlfach Medienrecht -, - Wahlfach Arbeitsrecht -, - Wahlfach Sozialrecht -, - Wahlfach Strafrecht -, - Wahlfach Steuerrecht -, - Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht - und - Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht -

      von dem fachlich zuständigen Ministerium und

    5. 5.

      die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht -

      von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium."

  12. 12.

    In § 22 Abs. 1 Satz 4 wird die Ordnungszahl "17." durch die Ordnungszahl "16." ersetzt.

  13. 13.

    In § 23 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte "und in der Wahlstation - Wahlfach Rechtsberatung -" gestrichen.

  14. 14.

    § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Benennung der Ausbilderinnen und Ausbilder muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats für die ersten sechs Monate und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation Rechtsberatung erfolgen."

    2. b)

      Folgende Sätze werden angefügt:

      "Satz 3 gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig oder unvollständig, so bestimmt insoweit die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder."

  15. 15.

    § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "einschließlich des familiengerichtlichen Verfahrens" gestrichen.

    2. b)

      Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

      "Daneben soll die Arbeitsgemeinschaft dem Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie dem Erkennen und der Lösung fächerübergreifender Problemstellungen in den in Satz 1 genannten Bereichen dienen und exemplarisch sonstige, für die anwaltliche Praxis relevante Rechtsgebiete darstellen."

  16. 16.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        1. "2.

          Medienrecht,".

      2. bb)

        Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

        1. "8.

          Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht

          oder

        2. 9.

          Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden die Worte "Amts- oder Landgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," gestrichen,

      2. bb)

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        1. "2.

          im Wahlfach Medienrecht:

          Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,".

      3. cc)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "Sozialhilfe," die Worte "Träger der Grundsicherung," eingefügt.

      4. dd)

        Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

        1. "8.

          im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:

          Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutschausländische Industrie- und Handelskammer und

        2. 9.

          im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:

          Behörde der Wirtschaftsverwaltung, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Kartellbehörde, Unternehmensverband, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsunternehmen."

    4. d)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "vier Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation" durch die Worte "bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats" ersetzt.

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "des 15. Monats der Ausbildung" durch die Worte "des 14. Ausbildungsmonats" ersetzt.

  17. 17.

    In § 35 Abs. 4 werden nach dem Wort "Richter," die Worte "eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt" eingefügt.

  18. 18.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(ohne das sechste Buch der Zivilprozessordnung)" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind:

      1. 1.

        im Wahlfach Zivilrecht:

        Familienrecht, Erbrecht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

      2. 2.

        im Wahlfach Medienrecht:

        Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht, Äußerungsrecht, Urheber- und Verlagsrecht,

      3. 3.

        im Wahlfach Arbeitsrecht:

        individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,

      4. 4.

        im Wahlfach Sozialrecht:

        Recht der Sozialversicherung, der Grundsicherung und der Sozialhilfe, sozialgerichtliches Verfahren,

      5. 5.

        im Wahlfach Strafrecht:

        Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Strafverteidigung,

      6. 6.

        im Wahlfach Verwaltungsrecht:

        Umweltrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht, wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand auf kommunaler Ebene, Vergaberecht im Überblick), Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts,

      7. 7.

        im Wahlfach Steuerrecht:

        Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,

      8. 8.

        im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:

        Aktienrecht, GmbH-Recht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Kapitalmarktrecht, Übernahmerecht und

      9. 9.

        im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:

        Kartellverbot, kartellrechtliche Missbrauchs- und Zusammenschlusskontrolle nach europäischem und deutschem Recht, kartellrechtliches Diskriminierungsverbot nach deutschem Recht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts; Recht des lauteren Wettbewerbs einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der Bezüge zum europäischen Wettbewerbsrecht."

  19. 19.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen; soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts anderes ergibt, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstücks vorzutragen."

    2. b)

      In Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung "§ 9 Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

  20. 20.

    In § 42 Abs. 2 werden die Worte "5,00 und höchstens 510,00 EUR" durch die Worte "20,00 und höchstens 1.000,00 EUR" ersetzt.

  21. 21.

    Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 Buchst. c werden die Worte "einschließlich des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts (VVG)" gestrichen.

      2. bb)

        Nummer 7 erhält folgende Fassung:

        1. "7.

          aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:

          allgemeine Lehren und ihre Bezüge zum

          1. a)

            Vertragsrecht,

          2. b)

            Eheschließungs- und Ehewirkungsrecht sowie

          3. c)

            Erbrecht."

    2. b)

      Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

        "(§§ 153, 154 und 156 bis 160 StGB)".

      2. bb)

        In Nummer 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

        "(§§ 223 bis 229 StGB)".

      3. cc)

        In Nummer 5 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

        "(§§ 242 bis 244a und 246 bis 248b StGB)".

      4. dd)

        In Nummer 7 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

        "(§§ 257 bis 259 StGB)".

      5. ee)

        Nummer 10 Buchst. c und d erhält folgende Fassung:

        1. "c)

          der § 164 des zehnten Abschnitts (falsche Verdächtigung),

        2. d)

          die §§ 185 bis 187, 190 und 192 bis 194 des vierzehnten Abschnitts (Beleidigung),".

      6. ff)

        In Nummer 10 Buchst. e wird die Angabe "die §§ 218, 218a und 221" durch die Angabe "der § 221" ersetzt.

      7. gg)

        In Nummer 10 Buchst. k wird die Angabe "und 336" durch die Angabe ", 336, 340 und 348" ersetzt.

    3. c)

      Teil D erhält folgende Fassung:

      "D. Europarecht

      1. I.

        Rechtsquellen, Rechtsanwendung und Rechtsschutz;

      2. II.

        Organe und Handlungsformen;

      3. III.

        Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten;

      4. IV.

        Verhältnis und Bezüge zum nationalen Recht.".

  22. 22.

    Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 9 Buchst. a geändert.