Art. 19 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
I. Abschnitt – Die Einzelperson → 2. – Gleichheitsrechte
Art. 19 Verf
Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen, sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften und im Geiste der Verfassung zu führen.