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Art. 19 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 19 UntAusLTG – Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Ebenso sind Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, zu verlesen. Von dem Verlesen kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf das Verlesen verzichtet.