Gesetze

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Art. 19 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 1 – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 19 LWG – Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer

Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.