Art. 19 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung
Art. 19 GVVG – Gegenprobensachverständige
(1) Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) ist die Regierung von Oberfranken. Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(2) Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.