Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 19 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 19 GVVG – Gegenprobensachverständige

(1) Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) ist die Regierung von Oberfranken. Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(2) Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.