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Art. 19 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayFAG – Festsetzung der Kreisumlage

(1) 1Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 2Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. 3Werden die Kreisumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.

(2) 1Die Kreisumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. 2Sofern dabei die Kreisumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Kreisumlagesätzen. 3Die Änderung der Kreisumlagesätze muss den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich mitgeteilt werden. 4Die Änderung der Kreisumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) 1Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. 2Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.