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Art. 19 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayLaBG – Rechtsform, Organe, Vertretung

(1) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Die Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung geführt. Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

(3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Der Aufsichtsrat richtet einen beschließenden Ausschuss ein, der für die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt verantwortlich ist (BayernLabo-Ausschuss).

(5) Der BayernLabo-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet, wobei die staatlichen Vertreter stets Mitglied im BayernLabo-Ausschuss sind.

(6) Der BayernLabo-Ausschuss nimmt im Hinblick auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt sämtliche Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wahr. Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.

(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des BayernLabo-Ausschusses regelt die Satzung.