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Art. 19 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Investitionsförderung

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayKrG – Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln

(1) 1Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    seit Inbetriebnahme der Krankenhauseinrichtungen regelmäßig ein Zeitraum von 15 Jahren abgelaufen ist,

  2. 2.

    der Umwidmung krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den Freistaat Bayern erstattet; werden mit der Umstrukturierung die Zielsetzungen der Krankenhausplanung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 umgesetzt, darf der Krankenhausträger diese Entgelte zu 50 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführen.

2Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1Scheidet ein Krankenhaus oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, sind die Förderbescheide insoweit zu widerrufen. 2Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf abzusehen, wenn und soweit

  1. 1.

    krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder

  2. 2.

    umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die Akutversorgung eingesetzt werden können.

3Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist.

(3) 1Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. 2Liegt das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse, besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter; dies kann in Teilbeträgen erfolgen.

(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

(5) Erstattungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.