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Art. 19 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayHSchG – Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. 1.

    die Hochschulleitung,

  2. 2.

    der Senat,

  3. 3.

    der Hochschulrat.

(2) 1Der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsident oder Präsidentin, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizepräsidentin. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Präsident oder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oder Rektorin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen dementsprechend die Bezeichnung Prorektor oder Prorektorin führen. 3Der Kanzler oder die Kanzlerin ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.

(3) 1Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können Fachhochschulen auch in Abteilungen gegliedert sein. 2An Kunsthochschulen kann die Gliederung in Fakultäten unterbleiben; die Hochschule für Fernsehen und Film ist in Abteilungen gegliedert. 3Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt durch die Grundordnung. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über die Fakultäten entsprechend anzuwenden.

(4) 1Organe der Fakultät sind

  1. 1.

    der Dekan oder die Dekanin,

  2. 2.

    der Studiendekan oder die Studiendekanin und

  3. 3.

    der Fakultätsrat.

2Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1 durch den Präsidenten oder die Präsidentin, die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch den Studiendekan oder die Studiendekanin der Hochschule und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. 3Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine Fakultät abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 weitere Prodekane oder Prodekaninnen hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Organe und der Prodekan oder die Prodekanin sowie gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundordnung weitere Mitglieder angehören. 4Die Grundordnung kann Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.

(5) 1An den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. 2Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten. 3Als Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oder klinischen Einrichtung kann nur ein Professor oder eine Professorin bestellt werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestellt werden. 4In klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs Abteilungen eingerichtet werden; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden. 5Nähere Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung, die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen kann. 6Die auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

(6) 1Die Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2Bei der Zusammensetzung dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die Frauenbeauftragte der Hochschule oder einer Fakultät angehören. 3Die Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).