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Art. 19 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayBG – Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen (1)

(1) 1Die Staatsregierung erlässt nach Anhörung des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den Grundsätzen der Art. 20 bis 32b. 2Dabei können auch Regelungen zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten beim Zeitpunkt der Anstellung und bei den Dienstzeiten getroffen werden.

(2) Die Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss Vorschriften über die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).