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Art. 197 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 197 EGStGB – Schiffsbankgesetz

Das Schiffsbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 301), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 38 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In § 40 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt.