Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 195 EGStGB – Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 31 Abs. 2 Satz 4 werden das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" und die Verweisung "§ 29" durch die Verweisung "§ 35" ersetzt.
- 2.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
- 3.
In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 152" durch die Verweisung "§ 150" ersetzt.