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Art. 195 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 195 EGStGBGesetz über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 31 Abs. 2 Satz 4 werden das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" und die Verweisung "§ 29" durch die Verweisung "§ 35" ersetzt.

  2. 2.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 152" durch die Verweisung "§ 150" ersetzt.